Die WPK kann auf Antrag von der Pflicht zur Dokumentation der Risikoanalyse nach § 5 GwG befreien, wenn der antragstellende WP/vBP darlegen kann, dass die im Bereich der ausgeübten beruflichen Tätigkeit bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und sie verstanden werden (§ 5 Abs. 4 GwG).