Das SG Leipzig hat die Klage eines Schwerstbehinderten gegen den Landkreis Leipzig auf Erstattung der Reisekosten für seine Begleitperson auf einer Kreuzfahrt abgewiesen, da die Kreuzfahrt nicht für eine Teilhabe des Klägers am Leben in der Gemeinschaft erforderlich gewesen sei (Az. S 10 SO 115/16).