Wer die abschlagsfreie Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren beziehen will, kann laut LSG Baden-Württemberg lange zurückliegende Beitragslücken – auch wenn es um vergleichsweise kleine Lücken geht – nicht nachträglich durch Zahlung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung schließen (Az. L 10 R 2182/16).