Laut OVG Rheinland-Pfalz dürfen drei Windenergieanlagen vorläufig nicht gebaut werden, bevor nicht im Hauptsacheverfahren geklärt ist, ob Störungen der von den Windrädern betroffenen militärischen Anlage durch das „Hängenbleiben“ von Radarstrahlen an den Rotorblättern verursacht wird (Az. 8 B 11970/17.OVG).