Das OVG Schleswig-Holstein hat den Eilantrag eines Anliegers gegen einen Bebauungsplan für eine Umgehungsstraße abgelehnt, da keine – für einen Eilantrag erforderliche – schweren Nachteile drohten, sondern allenfalls Zugangserschwernisse zu den landwirtschaftlichen Flächen bestünden (Az. 1 MR 1/18).