Aufgrund des Inkrafttretens der europäischen Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) wurde die WpDPV, die im Wesentlichen die Prüfung der Einhaltung der in § 89 WpHG genannten Meldepflichten und Verhaltensregeln zum Gegenstand hat, neu gefasst. Die Prüfung der Verwahrstellenfunktion wurde aus dem Geltungsbereich des WpDPV herausgenommen. Die BaFin hat dies zum Anlass genommen, die Erläuterungen zur WpDPV ebenfalls grundlegend zu überarbeiten. Darüber berichtet die WPK.