Laut BayVGH darf die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) nicht aus inhaltlichen Gründen nachträglich gegen ein zuvor von ihr genehmigtes Programm einschreiten (Az. 7 B 16.1319).

Laut BayVGH darf die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) nicht aus inhaltlichen Gründen nachträglich gegen ein zuvor von ihr genehmigtes Programm einschreiten (Az. 7 B 16.1319).