Ein “wilder Streik” des Flugpersonals, der auf die überraschende Ankündigung einer Umstrukturierung folgt, stellt lt. EuGH keinen “außergewöhnlichen Umstand” dar, der es der Fluggesellschaft erlaubt, sich von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu befreien (Rs. C-195/17 u. a.).