Die Aufsichtsbehörde muss ihre Kriterien für die Vergütung von Krankenkassenvorständen in allgemeinen Verwaltungsvorschriften festlegen. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder muss dabei in angemessenem Verhältnis zum Aufgabenbereich, zur Größe und zur Bedeutung der Körperschaft stehen. So entschied das BSG (Az. B 1 A 1/17 R).