Das Regierungspräsidium Darmstadt hatte dem Betreiber einer “Alligator-Action-Farm” untersagt, Besuchern Zutritt zu Bereichen der Alligator-Farm zu gewähren, in denen keine durchgängige Trennbarriere zwischen Besuchern und den Tieren besteht, die einen körperlichen Kontakt zwischen Besuchern und Tieren ausschließt. Das VG Gießen hielt dies für rechtmäßig. Der VGH Hessen bestätigte die Entscheidung (Az. 4 B 2217/17).