Die einem Ausländer zu Studienzwecken erteilte Aufenthaltserlaubnis wird gem. AufenthG bei erfolgreichem Abschluss des Studiums bis zu 18 Monate zur Arbeitsplatzsuche verlängert. Das OVG Koblenz entschied, dass die gesetzliche Frist zur Arbeitsplatzsuche im Fall eines erfolglosen zweiten Studiums mit dem erfolgreichen Abschluss des ersten Studiums beginnt, d. h. sie verlängert sich durch ein erfolgloses zweites Studium nicht (Az. 7 B 10332/18.OVG).