Laut LAG Thüringen sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, zur Absicherung eines Notfalldienstes außerhalb einer Rufbereitschaft ihre private Mobilfunknummer herausgeben, da dies einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstelle, der im konkreten Fall nicht durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sei (Az. 6 Sa 442/17, 6 Sa 444/17).

Laut LAG Thüringen sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, zur Absicherung eines Notfalldienstes außerhalb einer Rufbereitschaft ihre private Mobilfunknummer herausgeben, da dies einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstelle, der im konkreten Fall nicht durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sei (Az. 6 Sa 442/17, 6 Sa 444/17).