Das BVerwG hat die Klagen von Privateigentümern gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe abgewiesen, da weder die Standsicherheit des Elbhangs gefährdet sei noch erhebliche Beeinträchtigungen durch Bau- und Schiffsverkehrslärm sowie Erschütterungen drohten (Az. 7 A 6.17, 7 A 7.17, 7 A 9.17, 7 A 10.17).