Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass eine Gehbehinderung aufgrund einer MS Erkrankung grundsätzlich kein Hindernis für eine Versorgung mit einem Blindenführhund ist (Az. L 16/1 KR 371/15).
Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass eine Gehbehinderung aufgrund einer MS Erkrankung grundsätzlich kein Hindernis für eine Versorgung mit einem Blindenführhund ist (Az. L 16/1 KR 371/15).