Nicht nur in der “Regelschule”, sondern auch beim Besuch einer Förderschule für behinderte Kinder (Sonderschule) besteht ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe (Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung), deren Umfang sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls richtet. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 2 SO 3268/16).