Der EuGH entschied, dass eine Person, die sich einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, nicht gezwungen sein darf, ihre zuvor geschlossene Ehe für ungültig erklären zu lassen, wenn sie eine Ruhestandsrente ab dem für Angehörige des erworbenen Geschlechts geltenden Alter in Anspruch nehmen möchte (Rs. C-451/16).