Wenn die Aufklärung von Straftaten durch die erkennungsdienstliche Behandlung eines Straftäters in der Zukunft gefördert wird, ist die Maßnahme trotz des hiermit verbundenen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt. So entschied das VG Koblenz (Az. 3 K 530/17).