Das SGB II gibt den Leistungsberechtigten einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe, soweit diese angemessen sind. Das LSG Bayern entschied zur Angemessenheitsgrenze für Unterkunftskosten der Stadt Augsburg (Az. L 7 AS 408/15 und L 7 AS 466/16).