Das LSG Darmstadt entschied, dass die Beitragsbemessung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Altersversorgung niedergelassener Vertragsärzte verfassungswidrig ist, soweit hohe Sachkosten, die bei bestimmten Arztgruppen einen maßgeblichen Anteil des Honorars ausmachen, nicht beitragsmindernd berücksichtig werden (Az. L 4 KA 2/15).