Das OVG Schleswig-Holstein entschied in einem der beiden stiftungsaufsichtsrechtlichen Verfahren, die das Unternehmen “ALDI-Nord” betreffen. In Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung wurde die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Satzungsänderung der “Jakobus-Stiftung” vom 23.12.2010 abgewiesen (Az. 3 LB 3/17).