Ein Ärztebewertungsportal darf die bewiesenermaßen falsche Tatsachenbehauptung, eine Zahnärztin verzichte auf Aufklärung und Beratung, nicht veröffentlichen. So entschied das OLG Hamm (Az. 26 U 4/18).
Ein Ärztebewertungsportal darf die bewiesenermaßen falsche Tatsachenbehauptung, eine Zahnärztin verzichte auf Aufklärung und Beratung, nicht veröffentlichen. So entschied das OLG Hamm (Az. 26 U 4/18).