Das AG München entschied, dass häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten keinen hinreichenden Kündigungsgrund bei einem auf 10 Monate abgeschlossenen Privatschulvertrag geben. Dem Antrag des Schulträgers gegen einen Schüler auf Zahlung des Schulgeldes wurde daher stattgegeben (Az. 242 C 15750/16).