Zur Wahrung der sechsmonatigen Klagefrist bei einer Entschädigungsklage ist bereits der Eingang dieser Klage beim BFH maßgebend. Verlangt der Kläger eine Geldentschädigung, ist ihm grundsätzlich die Stellung eines bestimmten (bezifferten) Klageantrags zuzumuten, es sei denn, er begehrt die Zuerkennung eines anderen Betrags als den gesetzlichen Regelbetrag für Nichtvermögensnachteile. So entschied der BFH (Az. X K 3-7/16 u. a.).