Mietern, die nach Auffassung der Vermieterin unangemessenen Gebrauch vom Trocken- oder Waschraum machten, durfte nicht aufgegeben werden, den Schlüssel jeweils bei der Verwaltung zu holen. Die Vermieterin muss den ungehinderten Zugang unter Übergabe des Schlüssels ermöglichen. So entschied das AG München (Az. 452 C 3269/17).