Das LSG Bayern hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass das Jobcenter nicht verpflichtet ist, während der Urlaubsabwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters den handelnden Mitarbeiter stets namentlich und mit dessen persönlicher behördeninterner E-Mail-Adresse zu benennen (Az. L 7 AS 531/17 B ER).