Das SG Gießen entschied, dass die Beseitigung von Herbstlaub, die eine Mitarbeiterin vornimmt, ohne arbeitsvertraglich objektiv hierzu verpflichtet zu sein, auch bei einer Einstufung als gemischte Tätigkeit keinen betrieblichen Bezug aufweist (Az. S 1 U 45/16).
Das SG Gießen entschied, dass die Beseitigung von Herbstlaub, die eine Mitarbeiterin vornimmt, ohne arbeitsvertraglich objektiv hierzu verpflichtet zu sein, auch bei einer Einstufung als gemischte Tätigkeit keinen betrieblichen Bezug aufweist (Az. S 1 U 45/16).
