Das OLG Celle hat es abgelehnt, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf einen Verkauf der Mehrheitsanteile des Vereins an der Hannover 96 Management GmbH gerichtete Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat von Hannover 96 e.V. für nichtig bzw. rechtswidrig zu erklären. Auch eine Rücknahme des seitens des Vereins gestellten Antrags an die DFL, eine Ausnahme von der sog. “50+1”-Regelung zu erteilen, hat der Senat nicht verfügt. Damit blieb eine sofortige Beschwerde eines Vereinsmitglieds von Hannover 96 e.V. gegen den ebenfalls ablehnenden Beschluss des LG Hannover vom 10.11.2017 (Az. 1 O 189/17) erfolglos.