Laut SG Düsseldorf sind 50 Euro Taschengeld nicht auf Hartz IV anzurechnen, u. a. da das Geld der Finanzierung von Bewerbungskosten dienen sollte. Eine Anrechnung würde die Bemühungen des Klägers, “auf eigene Füße” zu kommen, beeinträchtigen (Az. S 12 AS 3570/15).