Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber einer Waschanlage nicht grundsätzlich für fehlerhaftes Verhalten der Kunden haftet. Es besteht lediglich die Schutzpflicht, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Dabei kann allerdings nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden (Az. VII ZR 251/17).