Beim Ausparken ist besondere Vorsicht geboten, sonst ist man schnell in der Haftung. Darauf wies das OLG Oldenburg hin. Ein Fahrzeugführer müsse sich beim Rückwärtsausparken laufend darüber vergewissern, dass niemand zu Schaden komme. Der übrige Verkehr dürfe darauf vertrauen, dass der Ausparkende auch bei einem bereits begonnenen Ausparkmanöver andere Verkehrsteilnehmer wahrnehme und darauf reagiere (Az. 4 U 11/18).