Nach der Sondervorschrift des § 101 Abs. 1 SGB VI werden befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, sofern keine Rückausnahme nach dem mit Wirkung zum 14.12.2016 eingeführten § 101 Abs. 1a SGB VI vorliegt. So das SG Karlsruhe (Az. S 11 R 746/18).