Die Anlagen würden lt. VG Koblenz das schützenswerte Landschaftsbild verunstalten, daher habe die Klägerin keinen Anspruch auf die Aufhebung des Ablehnungsbescheides und eine neue Entscheidung über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung (Az. 4 K 748/17.KO).