Lebt die Verletztenrente nach einer Kapitalabfindung wie hier im Fall eines ehemaligen Profisportlers, dessen Erwerbstätigkeit aufgrund von Arbeitsunfällen gemindert war, wieder auf, müssen lt. SG Düsseldorf die jährlichen Rentenerhöhungen berücksichtigt werden (Az. S 1 U 162/17).