Die bewusst wahrheitswidrige Vortäuschung, das Fahrzeug sei „scheckheftgepflegt“, berechtigt zur Anfechtung des Kaufvertrages. So entschied das AG München (Az. 142 C 10499/17).
Die bewusst wahrheitswidrige Vortäuschung, das Fahrzeug sei „scheckheftgepflegt“, berechtigt zur Anfechtung des Kaufvertrages. So entschied das AG München (Az. 142 C 10499/17).