Die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit an den Verwaltungsgerichten erster Instanz in außergewöhnlichen Situationen vorübergehend erhöhten Personalbedarfs ist lt. BVerfG mit der Verfassung vereinbar (Az. 2 BvR 780/16).
Die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit an den Verwaltungsgerichten erster Instanz in außergewöhnlichen Situationen vorübergehend erhöhten Personalbedarfs ist lt. BVerfG mit der Verfassung vereinbar (Az. 2 BvR 780/16).