Das BVerfG entschied, dass die Koppelung einer Rente an die Abgabe eines landwirtschaftlichen Hofs faktisch in die Eigentumsfreiheit des Art. 14 GG eingreift und die Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe landwirtschaftlicher Höfe als Voraussetzung eines Rentenanspruchs für verfassungswidrig erklärt (Az. 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14).