Der Dienstherr (hier: die Bundesrepublik Deutschland) muss im Falle der Dienstunfähigkeit eines Polizeibeamten nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ vor dessen Zurruhesetzung zunächst prüfen, ob der Beamte nicht anderweitig, ggf. auch in einem Amt einer anderen Laufbahn, verwendbar ist. So entschied das VG Trier (Az. 6 K 12087/17.TR).