Eine Videoaufzeichnung per Dashcam ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zwar unzulässig. Dennoch führt dies im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden, die hier zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers führen. So entschied der BGH (Az. VI ZR 233/17).