Der BGH entschied, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk (hier: Facebook) grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben (Az. III ZR 183/17).