Das AG Nürnberg hat entschieden, dass Mieter einen Anspruch darauf haben, dass ein Vermieter, der eine bei Vertragsabschluss vorhandene Markise zur Durchführung von Bauarbeiten entfernt hat, diese danach wieder anbringt. Voraussetzung ist aber, dass die Markise Bestandteil des Mietvertrages war (Az. 29 C 4898/15).