Das BMF hat für die Un­ter­brin­gung von Flücht­lin­gen und Asyl­be­wer­bern für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2018 Billigkeitsmaßnahmen bei bestimmten vorübergehenden Unterbringungsmaßnahmen gewährt. Diese zeitliche Befristung wird bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 verlängert (Az. IV C 2 – S-2730 / 15 / 10001).