Das BMF hat für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2018 Billigkeitsmaßnahmen bei bestimmten vorübergehenden Unterbringungsmaßnahmen gewährt. Diese zeitliche Befristung wird bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 verlängert (Az. IV C 2 – S-2730 / 15 / 10001).