Die Anordnung der Durchsuchung eines Büros einer Rechtsanwaltskanzlei und die Bestätigung der Sicherstellung der dort aufgefundenen Unterlagen zum Zwecke der Durchsicht sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das BVerfG entschieden (Az. 2 BvR 1405/17 u. a.).