Bei einer Warenbestellung dürfen Online-Händler ihren Kunden eine Lieferung nicht vage versprechen, sondern sie müssen einen konkreten Lieferzeitraum nennen. Die Angabe, dass eine Ware „bald“ verfügbar sei, genügt diesen Anforderungen nicht. Dies hat das OLG München aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale NRW entschieden (Az. 6 U 3815/17).