Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines juristischen Verlages gegen das Urteil des BGH zum Verlegeranteil, wonach Verwertungsgesellschaften nicht berechtigt sind, Einnahmen aus der Wahrnehmung von urheberrechtlichen Rechten und Ansprüchen auch an Verlage auszuschütten, nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 1213/16).