Wer ausstehende Miete für ungenehmigte Untervermietung von Wohnraum (hier: an kuwaitische Medizintouristen) zu heftig einfordert, kann diesen verlieren. Es stellt eine erhebliche und schuldhafte, da vorsätzliche, Pflichtverletzung im Rahmen des Mietverhältnisses dar. So das AG München (Az. 411 C 2150/17).