Das Risiko überhöhter Instandsetzungsrechnungen bleibt beim Schadensersatzpflichtigen. Dies entschied das AG München (Az. 332 C 4359/18).
Das Risiko überhöhter Instandsetzungsrechnungen bleibt beim Schadensersatzpflichtigen. Dies entschied das AG München (Az. 332 C 4359/18).