Die Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt aus Beiträgen von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern und Arbeitgebern verstoßen – trotz vorliegender Ungleichbehandlung – für die Jahre 2005 und 2008 nicht gegen das Gebot der Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG. So entschied das BVerfG (Az. 1 BvR 1728/12, 1 BvR 1756/12).