Die SenFin Berlin teilt mit, dass die Zumutbarkeitsgrenze bei außergewöhnlichen Belastungen zugunsten der Steuerpflichtigen neu berechnet wird. Maßgeblich hierfür sei das BFH-Urteil VI R 75/14 zum Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG).