Nach Ergehen des BMF-Schreibens vom 6. Oktober 2017 sind Zweifelsfragen aus der Praxis zum Anwendungsbereich dieses Schreibens gestellt worden. Daher teilt das BMF die Änderungen im Abschnitt 8.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses mit (Az. III C 3 – S-7155 / 16 / 10002).