Das OLG Hamm hat entschieden, dass das beklagte Unternehmen als Alleingesellschafterin mehrerer Firmen, die ihrerseits Spielhallen betreiben, nicht dafür Sorge tragen muss, dass die Spielhallenbetreiber auf Antrag von Spielern, die sich als spielsüchtig bezeichnen, Selbstsperren aussprechen und durchsetzen müssen (Az. 4 U 51/17).